Der Einkommensbegriff sei hier im Bereiche des Arbeitseinkommens enger als im Bereiche des Geschäftseinkommens. Die Eigenleistungen, die ein Unselbständiger erbringe, könnten höchstens unter den Begriff des «Einkommens aus einer Tätigkeit» fallen. Darunter würden aber nach der Rechtsprechung nur solche Einkünfte verstanden, die sich aus einer auf geldwerten Erwerb (Verdienst) gerichteten Tätigkeit des Steuerpflichtigen ergeben, gleichgültig ob diese regelmässig bzw. wiederkehrend oder nur einmal ausgeübt werde. Deshalb betreibe der Unselbständigerwerbende, der ein Haus für den Weiterverkauf mit Eigen­ leistungen erbaue, einen der Einkommenssteuer unterliegenden Neben­ erwerb.