werden, ob es sich um Eigenleistungen im Bereich der eigenen gewerb­ lichen, selbständigen Tätigkeit (jedenfalls soweit sie buchführungspflich­ tig ist) handelt oder um eine fachgerechte Nebenbeschäftigung eines Unselbständigerwerbenden. Diese Differenzierung sei für den Einkom­ mensbegriff des Bundessteuerbeschlusses von grundlegender Bedeu­ tung. Unter lit. b ist sodann von Eigenleistungen in gewerblichen Unter­ nehmen die Rede, welche grundsätzlich aktiviert werden müssten und als Geschäftseinkommen steuerpflichtig seien. Unter lit.c wird schliess­ lich der Einkommensbegriff im Rahmen der Erwerbstätigkeit von Un­ selbständigerwerbenden behandelt.