21 BdBSt lässt das gesamte Einkommen des Steuerpflichtigen aus Erwerbstätigkeit, Ver­ mögensertrag oder anderen Einnahmequellen in die Steuerberechnung fallen, wobei in den nachfolgenden Absätzen a bis f die Eigenleistungen nicht besonders erwähnt werden. Einzig in lit.f wird gesagt, dass Ver­ mehrungen des Wertes von Sachen und Rechten auch Einkommen darstel­ len, jedoch mit der Einschränkung, dass sie im Betriebe eines zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unternehmens eingetreten und verbucht worden sind. Diese letztere Bedingung ist im vorliegenden Falle nicht erfüllt.