Nach A rt.19 StG gilt die Gesamtheit der in Geld oder Geldeswert bestehenden wiederkeh­ renden und einmaligen Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, Vermögensertrag oder anderen Einnahmequellen als Einkommen. Art. 21 BdBSt lässt das gesamte Einkommen des Steuerpflichtigen aus Erwerbstätigkeit, Ver­ mögensertrag oder anderen Einnahmequellen in die Steuerberechnung fallen, wobei in den nachfolgenden Absätzen a bis f die Eigenleistungen nicht besonders erwähnt werden.