1. Es ist vorliegendenfalls zu prüfen, ob die vom Rekurrenten beim Bau des Einfamilienhauses erbrachten Eigenleistungen überhaupt als Ein­ kommen zu versteuern sind. Weder Art. 19 StG noch Art. 21 BdBSt (SR 642.11) erwähnen die Eigenleistungen ausdrücklich. Nach A rt.19 StG gilt die Gesamtheit der in Geld oder Geldeswert bestehenden wiederkeh­ renden und einmaligen Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, Vermögensertrag oder anderen Einnahmequellen als Einkommen.