Selbst wenn aber noch ein gewisses öffentliches Interesse zu bejahen wäre, müsste die Ausscheidung der Schutzzone um die Quelle X abgelehnt werden, da überwiegende Interessen Privater entgegenstehen. Nach Art. 22 des Schutzzonenreglementes gilt in der Zone S2 «ein allgemeines Bauverbot für das Erstellen neuer Bauten mit Schmutzwasseranfall, durch das ein weitgehendes Ausschalten der Verunreinigungsgefahren für das Grundwasser erreicht werden soll». Nach Art. 24 Reglement ist auch das Erstellen neuer Tankanlagen nicht gestattet.