Das Wasser wird nicht für die öffentliche Wasserversorgung verwendet. Weder von der gefassten Menge noch von der Versorgungslage her ist ein solcher Anschluss auch nötig. Die Quelle dient mithin ausschliesslich privaten Interessen; sie ist deshalb mit den Mitteln des Zivilrechtes zu schützen. 3. Selbst wenn aber noch ein gewisses öffentliches Interesse zu bejahen wäre, müsste die Ausscheidung der Schutzzone um die Quelle X abgelehnt werden, da überwiegende Interessen Privater entgegenstehen.