Auch eine künftige Abgabe des Wassers für eine grössere Gruppenversorgung oder für kollek­ tive Haushalte wie Gastwirtschaftsbetriebe, Heime oder Kantinen ist nicht vorgesehen. b) (Ein öffentlich-rechtlicher Schutz der Quelle drängt sich auch nicht für die Notwasserversorgung der Gemeinde auf). c) Es kann also zusammenfassend festgestellt werden, dass über das allgemeine Interesse an der Erhaltung eines jeden Wasservorkommens hinaus kein genügendes öffentliches Interesse für die Ausscheidung einer Schutzzone um die Quellfassung X besteht. Das Wasser wird nicht für die öffentliche Wasserversorgung verwendet.