2. Ein öffentliches Interesse an einer Grundwasserfassung wird in der Regel erst ab einer Schüttungsmenge von 10 l/min in guter (ab 100 l/min in beliebiger) Qualität bejaht, es sei denn, dass die Fassung Teil eines ganzen Quellsystems ist, dessen Gesamtschüttung schützenswert ist. Besondere Umstände können aber auch den Schutz geringerer Schüttungsmengen rechtfertigen, etwa für Weiler oder Betriebe mit Lebensmittelverarbeitung, die wegen ihrer Lage nicht an das öffentliche Trinkwassernetz angeschlos­ sen werden können.