Massnahmen auf­ grund des Gewässerschutzgesetzes sind demnach nur insoweit zulässig, als sein in Art. 2 umschriebener Zweck und sein Charakter des öffentlichen Rechts dies erlaubt (BB11970II442)» (BVR 1981 S.141 E. 4). 2. Ein öffentliches Interesse an einer Grundwasserfassung wird in der Regel erst ab einer Schüttungsmenge von 10 l/min in guter (ab 100 l/min in beliebiger) Qualität bejaht, es sei denn, dass die Fassung Teil eines ganzen Quellsystems ist, dessen Gesamtschüttung schützenswert ist.