In der Wegleitung wird etwa der Fall genannt, in dem Ei­ gentumsbeschränkungen Dritter entfallen, weil der Quelleigentümer die erforderlichen dinglichen Rechte freihändig erworben hat (Wegleitung S. 22). Ein Schutz ist auch möglich, wenn eine Quelle derart signifikante Mengen liefert, dass unabhängig vom heutigen Nutzungszweck ein über­ wiegendes öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung besteht. Werden mit einer möglichen Verunreinigung oder Gefährdung einer Quelle aber aus­ schliesslich private Interessen berührt, so «können diese nur mit den Klagen des zivilen Nachbarrechtes geschützt werden. Massnahmen auf­