Der Bundesrat schliesst sich dieser Auffas­ sung an und führt aus: «Im weiteren will das GSchG ganz generell nutz­ bare Grundwasservorkommen, an denen ein öffentliches Interesse hin­ sichtlich der gegenwärtigen oder zukünftigen Trinkwasserversorgung der Bevölkerung besteht, erhalten» (VPB 45/1981 Nr.44 E.5 ; vgl. auch A rt.6 Abs.1 EV GSchG). Aber auch bei Fassungen, die nicht der Trinkwasser­ versorgung dienen, kann die Interessenabwägung zugunsten einer Schutz­ zone ausfallen. In der Wegleitung wird etwa der Fall genannt, in dem Ei­ gentumsbeschränkungen Dritter entfallen, weil der Quelleigentümer die erforderlichen dinglichen Rechte freihändig erworben hat (Wegleitung S. 22).