Auf der anderen Seite ist die heute zulässige Nutzung des be­ troffenen Gebietes der später denkbaren gegenüberzuhalten und sind die Beschränkungen zu gewichten. Bei einer solchen Interessengewichtung unterstehen einer eigentlichen Pflicht zur Schutzzonenausscheidung «alle Eigentümer von öffentlichen Grund- und Quellwasserfassungen sowie die Eigentümer von dem öffent- 30 A. Entscheide des Regierungsrates 1189