, Zürich 1980, § 32 Nr. 33 ff.). So gilt es abzuwägen, ob der Schutz einer bestimmten Quelle höher einzustufen ist als die damit verbundene Eigentumsbeschränkung des belasteten Bodens. Auf der einen Seite sind also die Art der Quell­ nutzung, die Qualität und Menge des gefassten Wassers, der Versorgungs­ stand und die Versorgungssicherheit der davon abhängigen Bezüger zu gewichten. Auf der anderen Seite ist die heute zulässige Nutzung des be­ troffenen Gebietes der später denkbaren gegenüberzuhalten und sind die Beschränkungen zu gewichten.