Während die notwendige räumliche Ausdehnung solcher Grundwasserschutzzonen durch hydrogeologische Untersuchungen ermittelt werden kann, ergibt sich die funk­ tionale Notwendigkeit aus einer Interessenabwägung: Die mit einer Schutzzone verbundenen Eigentumsbeschränkungen sind überhaupt nur zulässig, wenn sie sich auf ein überwiegendes öffentliches Interesse stützen können (A rt.2 2 ter A b s.2 Bundesverfassung, BV; SR 101; vgl. Paul Müller in: Kommentar BV, Basel/Zürich/Bern 1987 ff., Rz.141 ff. vor Art. 4 BV; ders.lStefan Müller, Grundrechte bT, Bern 1985, S. 295 f.; Thomas Fleiner, Grundzüge des Verwaltungsrechts, 2.Aufl., Zürich 1980, § 32 Nr. 33 ff.).