Die Gemeinde H. plante die Ausscheidung einer Grundwasserschutzzone um die Quelle X. Einer der betroffenen Grundeigentümer erhob dagegen Einsprache. Der Regierungsrat hiess die Einsprache gut. Aus den Erwä­ gungen: 1. Nach Art. 30 Abs.1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) sind die Kantone «dafür besorgt, dass um Grundwasserfassungen die not­ wendigen Schutzzonen errichtet werden». Während die notwendige räumliche Ausdehnung solcher Grundwasserschutzzonen durch hydrogeologische Untersuchungen ermittelt werden kann, ergibt sich die funk­ tionale Notwendigkeit aus einer Interessenabwägung: