A. Entscheide des Regierungsrates 1189 7. U m w eltschutz 1189 Gewässerschutz. Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen (Art. 30 GSchG). Die Gemeinde H. plante die Ausscheidung einer Grundwasserschutzzone um die Quelle X. Einer der betroffenen Grundeigentümer erhob dagegen Einsprache. Der Regierungsrat hiess die Einsprache gut. Aus den Erwä­ gungen: 1. Nach Art. 30 Abs.1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) sind die Kantone «dafür besorgt, dass um Grundwasserfassungen die not­ wendigen Schutzzonen errichtet werden». Während die notwendige räumliche Ausdehnung solcher Grundwasserschutzzonen durch hydro- geologische Untersuchungen ermittelt werden kann, ergibt sich die funk­ tionale Notwendigkeit aus einer Interessenabwägung: Die mit einer Schutzzone verbundenen Eigentumsbeschränkungen sind überhaupt nur zulässig, wenn sie sich auf ein überwiegendes öffentliches Interesse stützen können (A rt.2 2 ter A b s.2 Bundesverfassung, BV; SR 101; vgl. Paul Müller in: Kommentar BV, Basel/Zürich/Bern 1987 ff., Rz.141 ff. vor Art. 4 BV; ders.lStefan Müller, Grundrechte bT, Bern 1985, S. 295 f.; Thomas Fleiner, Grundzüge des Verwaltungsrechts, 2.Aufl., Zürich 1980, § 32 Nr. 33 ff.). So gilt es abzuwägen, ob der Schutz einer bestimmten Quelle höher einzustufen ist als die damit verbundene Eigentumsbeschränkung des belasteten Bodens. Auf der einen Seite sind also die Art der Quell­ nutzung, die Qualität und Menge des gefassten Wassers, der Versorgungs­ stand und die Versorgungssicherheit der davon abhängigen Bezüger zu gewichten. Auf der anderen Seite ist die heute zulässige Nutzung des be­ troffenen Gebietes der später denkbaren gegenüberzuhalten und sind die Beschränkungen zu gewichten. Bei einer solchen Interessengewichtung unterstehen einer eigentlichen Pflicht zur Schutzzonenausscheidung «alle Eigentümer von öffentlichen Grund- und Quellwasserfassungen sowie die Eigentümer von dem öffent- 30 A. Entscheide des Regierungsrates 1189 liehen Wohl dienenden privaten Grund- und Quellwasserfassungen, wel­ che der Gewinnung von Trinkwasser dienen» (so das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Wegleitung zur Ausscheidung von Grund­ wasserschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasser­ schutzarealen, Bern 2. Auflage 1982, S.21, Ziff.61; vgl. Grundwasserschutzzonen nach eidgenössischem und bernischem Recht, in: BVR 1982 S.355 Ziff. 222). Der Bundesrat schliesst sich dieser Auffas­ sung an und führt aus: «Im weiteren will das GSchG ganz generell nutz­ bare Grundwasservorkommen, an denen ein öffentliches Interesse hin­ sichtlich der gegenwärtigen oder zukünftigen Trinkwasserversorgung der Bevölkerung besteht, erhalten» (VPB 45/1981 Nr.44 E.5 ; vgl. auch A rt.6 Abs.1 EV GSchG). Aber auch bei Fassungen, die nicht der Trinkwasser­ versorgung dienen, kann die Interessenabwägung zugunsten einer Schutz­ zone ausfallen. In der Wegleitung wird etwa der Fall genannt, in dem Ei­ gentumsbeschränkungen Dritter entfallen, weil der Quelleigentümer die erforderlichen dinglichen Rechte freihändig erworben hat (Wegleitung S. 22). Ein Schutz ist auch möglich, wenn eine Quelle derart signifikante Mengen liefert, dass unabhängig vom heutigen Nutzungszweck ein über­ wiegendes öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung besteht. Werden mit einer möglichen Verunreinigung oder Gefährdung einer Quelle aber aus­ schliesslich private Interessen berührt, so «können diese nur mit den Klagen des zivilen Nachbarrechtes geschützt werden. Massnahmen auf­ grund des Gewässerschutzgesetzes sind demnach nur insoweit zulässig, als sein in Art. 2 umschriebener Zweck und sein Charakter des öffentlichen Rechts dies erlaubt (BB11970II442)» (BVR 1981 S.141 E. 4). 2. Ein öffentliches Interesse an einer Grundwasserfassung wird in der Regel erst ab einer Schüttungsmenge von 10 l/min in guter (ab 100 l/min in beliebiger) Qualität bejaht, es sei denn, dass die Fassung Teil eines ganzen Quellsystems ist, dessen Gesamtschüttung schützenswert ist. Besondere Umstände können aber auch den Schutz geringerer Schüttungsmengen rechtfertigen, etwa für Weiler oder Betriebe mit Lebensmittelverarbeitung, die wegen ihrer Lage nicht an das öffentliche Trinkwassernetz angeschlos­ sen werden können. Dem Einsprecher ist also darin zuzustimmen, dass nicht jede noch so kleine Quelle einen öffentlichen Schutz verdient, dem Fassungseigentümer darin, dass es keine festgeschriebene Mindestmenge für den öffentlichen Quellschutz gibt. - Die Quelle X liefert ca. 4 bis 6 l/min in Trinkwasserqualität. Ein öffentlich-rechtlicher Schutz dieser Fassung rechtfertigt sich damit nur, wenn besondere Umstände dafür sprechen. 31 A. Entscheide des Regierungsrates 1189 a) Die Quelle dient nicht der öffentlichen Trinkwasserversorgung. Auf­ grund der kleinen Schüttungsmenge ist die Trinkwasserversorgung der Gemeinde H. auch nicht an der Aufnahme dieses Quellwassers in das öffentliche Trinkwassernetz interessiert. Das Wasser wird vom Fassungs­ eigentümer nicht als Trinkwasser an einen grösseren Personenkreis abge­ geben; er selbst nutzt es vorwiegend als Brauchwasser. Auch eine künftige Abgabe des Wassers für eine grössere Gruppenversorgung oder für kollek­ tive Haushalte wie Gastwirtschaftsbetriebe, Heime oder Kantinen ist nicht vorgesehen. b) (Ein öffentlich-rechtlicher Schutz der Quelle drängt sich auch nicht für die Notwasserversorgung der Gemeinde auf). c) Es kann also zusammenfassend festgestellt werden, dass über das allgemeine Interesse an der Erhaltung eines jeden Wasservorkommens hinaus kein genügendes öffentliches Interesse für die Ausscheidung einer Schutzzone um die Quellfassung X besteht. Das Wasser wird nicht für die öffentliche Wasserversorgung verwendet. Weder von der gefassten Menge noch von der Versorgungslage her ist ein solcher Anschluss auch nötig. Die Quelle dient mithin ausschliesslich privaten Interessen; sie ist deshalb mit den Mitteln des Zivilrechtes zu schützen. 3. Selbst wenn aber noch ein gewisses öffentliches Interesse zu bejahen wäre, müsste die Ausscheidung der Schutzzone um die Quelle X abgelehnt werden, da überwiegende Interessen Privater entgegenstehen. Nach Art. 22 des Schutzzonenreglementes gilt in der Zone S2 «ein allgemeines Bauverbot für das Erstellen neuer Bauten mit Schmutzwasseranfall, durch das ein weitgehendes Ausschalten der Verunreinigungsgefahren für das Grundwasser erreicht werden soll». Nach Art. 24 Reglement ist auch das Erstellen neuer Tankanlagen nicht gestattet. Da Wohnhäuser zu den Bauten mit Schmutzwasseranfall gehören, haben diese Vorschriften des Reglementes zur Folge, dass in der Fassungs­ zone und in der engeren Schutzzone die bauzonenkonforme Nutzung des betroffenen Landes untersagt wird. Allein auf der Parzelle des Einspre­ chers müsste auf die Errichtung von sieben (Reihen-)Einfamilienhäuser verzichtet werden. Eine solche Beschränkung der Eigentumsbefugnisse wird durch das Interesse an der Quelle nicht annähernd aufgewogen. RRB 23.8.1989 32