Die angeführten affektiven und gesellschaftlichen Beziehungen zu seinem jetzigen Wohnort vermögen die sanitätspolizeilichen Bedenken gegen eine derart grosse Praxis-Wohnortdistanz in keiner Art und Weise zu ver­ mindern, zumal die tatsächliche Distanz weit länger ist als die Luftlinie. Dem Patienten ist es nicht zuzumuten, derart von seinem Heilpraktiker abgeschnitten zu sein. Die Ausnahmebewilligung kann daher nicht erteilt werden. RRB 29.11.1988 (Das Bundesgericht wies die staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 21. April 1989 ab.) 29