ist gering und wird durch die guten Verkehrsbedingungen ausgeglichen. Die dritte Ausnahmebewilligung betrifft einen Heilpraktiker in Lichtensteig/SG, der noch für zwei Jahre an seinen jetzigen, 12 km ausserhalb der Maximaldistanz gelegenen Wohnort gebunden ist. G. beantragt eine dauernde Ausnahmebewilligung für einen mit 45 Kilometern massiv ausserhalb der Maximaldistanz liegenden Wohnort. Die angeführten affektiven und gesellschaftlichen Beziehungen zu seinem jetzigen Wohnort vermögen die sanitätspolizeilichen Bedenken gegen eine derart grosse Praxis-Wohnortdistanz in keiner Art und Weise zu ver­ mindern, zumal die tatsächliche Distanz weit länger ist als die Luftlinie.