medizinischen Berufen Tätigen nahe beieinander zu halten, liegt auf der Hand: Die Betreuung von Patienten bei unerwarteten Komplikationen ist über grosse Distanzen hinweg nicht möglich, ja selbst Auskünfte aus der Patientenkartei (etwa über verordnete Heilmittel) sind ausserhalb der Praxiszeiten nicht möglich oder unzumutbar. Die weitgehenden Befug­ nisse der Heilpraktiker (vgl. Art.12 GG) lassen diese gesundheitspolizei­ lichen Gründe auch bei ihnen als stichhaltig erkennen. (...) 2. Die Sanitätskommission hat bisher drei Ausnahmebewilligungen erteilt: Zwei betreffen Heilpraktiker aus Wil/SG, die 21.5 und 22.5 km von ihrer Praxis entfernt wohnen. Diese Überschreitung der Maximaldistanz