Art. 53 der Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GV; bGS 811.11, in Kraft seitdem 1. Januar 1987) verlangt, dass Praxis und Wohnort der verantwort­ lichen Inhaber von Arzt-, Tierarzt-, Zahnarzt- und Heilpraktikerpraxen nicht mehr als 20 Kilometer auseinander liegen. Die Sanitätskommission kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen. Der Regierungsrat wies den Rekurs von G. ab, der eine Ausnahmebewilligung für eine Praxis- Wohnortdistanz von 65 km Luftlinie verlangte. Aus den Erwägungen: 1.