A. Entscheide des Regierungsrates 1188 6. Sanitätswesen 1188 Sanitätswesen. Maximaldistanz zwischen Wohnort und Praxisort von Medizinalpersonen, kantonal approbierten Zahnärzten und Heilprakti­ kern mit eigener Praxis. Art. 53 der Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GV; bGS 811.11, in Kraft seitdem 1. Januar 1987) verlangt, dass Praxis und Wohnort der verantwort­ lichen Inhaber von Arzt-, Tierarzt-, Zahnarzt- und Heilpraktikerpraxen nicht mehr als 20 Kilometer auseinander liegen. Die Sanitätskommission kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen. Der Regierungsrat wies den Rekurs von G. ab, der eine Ausnahmebewilligung für eine Praxis- Wohnortdistanz von 65 km Luftlinie verlangte. Aus den Erwägungen: 1. Die Vorschrift über die Praxis-Wohnortdistanz bewirkt eine gewisse Beschränkung der Handels- und Gewerbefreiheit, wird doch damit der Ort der privatwirtschaftlichen Tätigkeit auf das Gebiet 20 km rund um den Wohnort eingeengt. Die Vorschrift ist aber als Bestimmung über die «Ausübung von Handel und Gewerbe» (Art. 31 Abs. 2 Bundesverfassung, BV; SR 101) erlassen worden. Solche Beschränkungen sind zulässig, wenn sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentli­ chen Interesse liegen und die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit beachten (vgl. etwa BGE 113 la 40). Massnahmen mit wirtschaftspolitischer Zielrichtung sind den Kantonen untersagt. Die Bestimmung zur Praxis-Wohnortdistanz bildet nur einen mässigen Eingriff in die Gewerbefreiheit. Sie stützt sich auf eine Verordnung des Kantonsrates, dem im Bereich des Gesundheitswesens weitgehende Be­ fugnisse zum Erlass gesetzesergänzender Vorschriften zustehen (Art. 33 Gesundheitsgesetz; GG; bGS 811.1; vgl. BGE vom 9 .Juli 1982 i.S. H.E.B., E.2c S. 9f. zum entsprechenden Art. 28 altes GG; aGS III 419). Die Vor­ schrift beruht also auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Ein gesundheitspolizeiliches Interesse, Wohnort und Praxis der selbständig in 28 A. Entscheide des Regierungsrates 1188 medizinischen Berufen Tätigen nahe beieinander zu halten, liegt auf der Hand: Die Betreuung von Patienten bei unerwarteten Komplikationen ist über grosse Distanzen hinweg nicht möglich, ja selbst Auskünfte aus der Patientenkartei (etwa über verordnete Heilmittel) sind ausserhalb der Praxiszeiten nicht möglich oder unzumutbar. Die weitgehenden Befug­ nisse der Heilpraktiker (vgl. Art.12 GG) lassen diese gesundheitspolizei­ lichen Gründe auch bei ihnen als stichhaltig erkennen. (...) 2. Die Sanitätskommission hat bisher drei Ausnahmebewilligungen erteilt: Zwei betreffen Heilpraktiker aus Wil/SG, die 21.5 und 22.5 km von ihrer Praxis entfernt wohnen. Diese Überschreitung der Maximaldistanz ist gering und wird durch die guten Verkehrsbedingungen ausgeglichen. Die dritte Ausnahmebewilligung betrifft einen Heilpraktiker in Lichten- steig/SG, der noch für zwei Jahre an seinen jetzigen, 12 km ausserhalb der Maximaldistanz gelegenen Wohnort gebunden ist. G. beantragt eine dauernde Ausnahmebewilligung für einen mit 45 Kilometern massiv ausserhalb der Maximaldistanz liegenden Wohnort. Die angeführten affektiven und gesellschaftlichen Beziehungen zu seinem jetzigen Wohnort vermögen die sanitätspolizeilichen Bedenken gegen eine derart grosse Praxis-Wohnortdistanz in keiner Art und Weise zu ver­ mindern, zumal die tatsächliche Distanz weit länger ist als die Luftlinie. Dem Patienten ist es nicht zuzumuten, derart von seinem Heilpraktiker abgeschnitten zu sein. Die Ausnahmebewilligung kann daher nicht erteilt werden. RRB 29.11.1988 (Das Bundesgericht wies die staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 21. April 1989 ab.) 29