vielmehr würden bestehende Wohnräume einrichtungsmässig modernisiert. Der Einbau der Küche sowie von Dusche und WC für die zwei Zimmer im Ober­ geschoss könnte unter diesen Umständen als zeitgemässe Erneuerung angesehen werden; die Nutzung zu Wohnzwecken würde dadurch nicht überhaupt erst ermöglicht, sondern lediglich in gewisser Weise erleich­ tert, indem nicht mehr die bestehenden Einrichtungen der Liegenschaft im Obergeschoss und Erdgeschoss gemeinschaftlich benutzt werden müssen. RRB 13.9.1988 27