Es ist auch nicht ausgeschlossen, die Wohn­ fläche im bestehenden Gebäude geringfügig zu vergrössern. Entschei­ dend ist es freilich, dass nur solche Massnahmen erlaubt sind, die das Ge­ bäude vor dem vorzeitigen Verfall oder gemessen am heutigen Wohnstan­ dard dem Eintritt der Unbenutzbarkeit vor Ablauf der Lebensdauer seiner Substanz schützen, nicht dagegen solche, durch die praktisch ein Neubau anstelle des bestehenden Baues gesetzt wird (Verwaltungsgericht Aargau in ZBI 84/1983 S.459 und ZBI 83/1982 S.449 und 452). Ob beim Einbau einer Küche sowie von Dusche und WC in jedem Fall von der Schaffung einer selbständigen Wohneinheit gesprochen werden kann, muss näher geprüft werden.