26 A. Entscheide des Regierungsrates 1187 Unterhaltes und der zeitgemässen Erneuerung ist dabei nicht eng auszu­ legen. Nicht allein Vorkehrungen zur Erhaltung, sondern auch zur Moder­ nisierung fallen darunter. Der Eigentümer darf nicht nur Schäden aus­ bessern, er kann vielmehr auch bestehende unbefriedigende technische und sanitäre Einrichtungen verbessern und die Baute dem modernen Wohnstandard anpassen. Es ist auch nicht ausgeschlossen, die Wohn­ fläche im bestehenden Gebäude geringfügig zu vergrössern.