Er macht dies auch nicht geltend; für ihn steht die Zufahrt zum Abstellplatz im Vordergrund. Benötigt der Rekurrent jedoch die Erschliessungsanlage nicht, damit seine Liegenschaft überbaut werden kann, fällt eine der Grundvoraussetzungen für die Gewährung eines Mitbenützungsrechtes an einer privaten Erschliessungsanlage dahin. RRB 21.2.1989 Bestandesgarantie (A rt.4 EG zum RPG, bGS 721.1; Präzisierung der Rechtsprechung).