dieser Bestimmung die Baureife einer Liegenschaft im öffentlichen Baube­ willigungsverfahren sicherstellen. Die Gewährung eines Notwegrechtes setzt kein öffentliches Interesse voraus, die Gewährung eines öffentlichen Fahrrechtes im Sinne von Art. 58 Abs.1 EG zum RPG jedoch schon (vgl. dazu Protokoll der Expertenkommission; Protokoll Kantonsrat vom 18. Fe­ bruar 1985). Nach dem Grundgedanken von Art. 58 Abs.1 EG zum RPG kann die Mitbenützung einer privaten Erschliessungsanlage nur dort gewährt wer­ den, wo dies für die Überbauung einer Liegenschaft unabdingbar ist und wo die bestehende Erschliessungsanlage ihrerseits den öffentlichen Bau­ vorschriften genügt.