anlage nicht näher konkretisiert, ist durch Auslegung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Mitbenützung einer privaten Erschlies­ sungsanlage im öffentlichen Interesse liegt. Die Entstehungsgeschichte von Art. 58 Abs.1 EG zum RPG zeigt, dass mit dem öffentlichen Mitbenützungsrecht an bestehenden privaten Er­ schliessungsanlagen eine Ergänzung zum privatrechtlichen Notwegrecht nach Art. 694 ZGB (SR 210) geschaffen werden sollte. Man wollte mit 25 A. Entscheide des Regierungsrates 1187