Da Staatsstrassen nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift nicht der parzellenweisen Erschliessung dienen (Art. 5 Abs. 3 StrG), sollen Park­ plätze an der Staatsstrasse überhaupt zurückhaltend bewilligt werden (vgl. Art. 89 Abs. 3 StrG). Da im vorliegenden Fall Abstellplätze ohne be­ sondere Schwierigkeiten auch über die Ausfahrt der Nachbarliegenschaft erschlossen werden können, ist der Rekurs auch unter diesem Gesichts­ punkt abzuweisen. RRB 12.1.1988 1187 Mitbenützung bestehender privater Erschliessungsanlagen (Art. 58 EG zum RPG, bGS 721.1).