A. Entscheide des Regierungsrates 1186, 1187 können doch Wendemanöver bei schlechten Strassenbedingungen einige Zeit in Anspruch nehmen. Das Strassenverkehrsrecht bestimmt denn auch, dass Fahrzeuge nicht auf der Fahrbahn gewendet werden sollen (A rt.17 Abs. 4 Verordnung über die Strassenverkehrsregeln, VRV; SR 741.11). Es kann der Baudirektion nicht verwehrt werden, diese Bestimmung schon im Blick auf die baulichen Anlagen heranzuziehen. 2. Da Staatsstrassen nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift nicht der parzellenweisen Erschliessung dienen (Art. 5 Abs. 3 StrG), sollen Park­ plätze an der Staatsstrasse überhaupt zurückhaltend bewilligt werden (vgl. Art.