Gemäss Art. 58 Abs.1 des Gesetzes über die Einführung des Bundes­ gesetzes über die Raumplanung (EG zum RPG, bGS 721.1) können «Hinter­ lieger und Nachbarn vom Gemeinderat ermächtigt werden, eine beste­ hende private Erschliessungsanlage mitzubenützen, wenn dies im öffent­ lichen Interesse liegt und zumutbarerscheint. Die Betroffenen sind anzu­ hören». Art. 58 Abs.1 EG zum RPG nennt somit zwei Voraussetzungen, welche gegeben sein müssen, um ein Mitbenützungsrecht an einer pri­ vaten Erschliessungsanlage gewähren zu können, nämlich das öffentliche Interesse und die Zumutbarkeit für den Belasteten. Da das Gesetz das öf­ fentliche Interesse an der Mitbenützung einer privaten Erschliessungs­