Die Baudirektion verweigerte S. die Bewilligung für die Erstellung eines Autoabstellplatzes direkt an einer Ausserortsstrecke, da Wendemanöver im Strassenraum ausgeführt werden müssten, was auf einer Ausserorts­ strecke als gefährlich anzusehen sei. Der Regierungsrat bestätigt diese Auffassung: 1. Die Erstellung und Änderung von Ausfahrten auf die Staatsstrasse bedarf einer Bewilligung der Baudirektion. «Die Bewilligung ist zu ver­ weigern, wenn die Staatsstrasse oder ihre Bestandteile beeinträchtigt werden könnten oder wenn eine Gefährdung oder spürbare Behinderung des Verkehrs auf der Staatsstrasse zu erwarten ist» (Art. 88 Abs. 2 Gesetz über die Staatsstrassen, StrG; bGS 731.11).