Diesem Erfordernis ist der Gemeinderat unzweifelhaft nicht nachgekommen. Andererseits ist für die Rekurrentin als Eigentümerin der Parzelle Nr. 654, welche in ihrer Gesamtheit vom Er­ lass der Planungszone betroffen ist, der Umfang der sie betreffenden Pla­ nungsmassnahme unschwer erkennbar gewesen, so dass ihr aus dem Versäumnis des Gemeinderates kein Nachteil erwachsen ist. Es kann somit offen bleiben, ob der beanstandete Mangel beim Erlass der Planungszone zu deren Aufhebung führen muss. RRB 23.5.1989 1186 Strassenwesen. Ausfahrt auf die Staatsstrasse (Art. 88 Abs. 2 Gesetz über die Staatsstrassen, StrG; bGS 731.11).