A. Entscheide des Regierungsrates 1185, 1186 erwachsen. Die Frage, ob eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung zur Auf­ hebung der Planungszone führen muss, kann damit offen bleiben. Aus Art. 27 RPG und Art. 52 Abs.1 EG zum RPG ergibt sich, dass Pla­ nungszonen genau zu bezeichnen sind. Planungszonen sind «parzellen­ scharf» zu bezeichnen (vgl. Kommentar EJPD zum Bundesgesetz über die Raumplanung, N.12 zu Art. 27). Diesem Erfordernis ist der Gemeinderat unzweifelhaft nicht nachgekommen.