A. Entscheide des Regierungsrates 1185, 1186 erwachsen. Die Frage, ob eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung zur Auf­ hebung der Planungszone führen muss, kann damit offen bleiben. Aus Art. 27 RPG und Art. 52 Abs.1 EG zum RPG ergibt sich, dass Pla­ nungszonen genau zu bezeichnen sind. Planungszonen sind «parzellen­ scharf» zu bezeichnen (vgl. Kommentar EJPD zum Bundesgesetz über die Raumplanung, N.12 zu Art. 27). Diesem Erfordernis ist der Gemeinderat unzweifelhaft nicht nachgekommen. Andererseits ist für die Rekurrentin als Eigentümerin der Parzelle Nr. 654, welche in ihrer Gesamtheit vom Er­ lass der Planungszone betroffen ist, der Umfang der sie betreffenden Pla­ nungsmassnahme unschwer erkennbar gewesen, so dass ihr aus dem Versäumnis des Gemeinderates kein Nachteil erwachsen ist. Es kann somit offen bleiben, ob der beanstandete Mangel beim Erlass der Planungszone zu deren Aufhebung führen muss. RRB 23.5.1989 1186 Strassenwesen. Ausfahrt auf die Staatsstrasse (Art. 88 Abs. 2 Gesetz über die Staatsstrassen, StrG; bGS 731.11). Die Baudirektion verweigerte S. die Bewilligung für die Erstellung eines Autoabstellplatzes direkt an einer Ausserortsstrecke, da Wendemanöver im Strassenraum ausgeführt werden müssten, was auf einer Ausserorts­ strecke als gefährlich anzusehen sei. Der Regierungsrat bestätigt diese Auffassung: 1. Die Erstellung und Änderung von Ausfahrten auf die Staatsstrasse bedarf einer Bewilligung der Baudirektion. «Die Bewilligung ist zu ver­ weigern, wenn die Staatsstrasse oder ihre Bestandteile beeinträchtigt werden könnten oder wenn eine Gefährdung oder spürbare Behinderung des Verkehrs auf der Staatsstrasse zu erwarten ist» (Art. 88 Abs. 2 Gesetz über die Staatsstrassen, StrG; bGS 731.11). Die Baudirektion verweigert die Zustimmung für die verlangte Park­ platzausfahrt, weil sie den Verkehr auf der Staatsstrasse durch Wende- manövcr gefährdet sieht. Tatsächlich kenn ein Auto auf dem 2,5 Meter breiten Abstellplatz nicht wenden. Solche Manöver müssen also regelmäs­ sig im Strassenraum ausgeführt werden. Dies wird von der Baudirektion - jedenfalls an einer Ausserortsstrecke - zu Recht als gefährlich angesehen, 24 A. Entscheide des Regierungsrates 1186, 1187 können doch Wendemanöver bei schlechten Strassenbedingungen einige Zeit in Anspruch nehmen. Das Strassenverkehrsrecht bestimmt denn auch, dass Fahrzeuge nicht auf der Fahrbahn gewendet werden sollen (A rt.17 Abs. 4 Verordnung über die Strassenverkehrsregeln, VRV; SR 741.11). Es kann der Baudirektion nicht verwehrt werden, diese Bestimmung schon im Blick auf die baulichen Anlagen heranzuziehen. 2. Da Staatsstrassen nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift nicht der parzellenweisen Erschliessung dienen (Art. 5 Abs. 3 StrG), sollen Park­ plätze an der Staatsstrasse überhaupt zurückhaltend bewilligt werden (vgl. Art. 89 Abs. 3 StrG). Da im vorliegenden Fall Abstellplätze ohne be­ sondere Schwierigkeiten auch über die Ausfahrt der Nachbarliegenschaft erschlossen werden können, ist der Rekurs auch unter diesem Gesichts­ punkt abzuweisen. RRB 12.1.1988 1187 Mitbenützung bestehender privater Erschliessungsanlagen (Art. 58 EG zum RPG, bGS 721.1). Gemäss Art. 58 Abs.1 des Gesetzes über die Einführung des Bundes­ gesetzes über die Raumplanung (EG zum RPG, bGS 721.1) können «Hinter­ lieger und Nachbarn vom Gemeinderat ermächtigt werden, eine beste­ hende private Erschliessungsanlage mitzubenützen, wenn dies im öffent­ lichen Interesse liegt und zumutbarerscheint. Die Betroffenen sind anzu­ hören». Art. 58 Abs.1 EG zum RPG nennt somit zwei Voraussetzungen, welche gegeben sein müssen, um ein Mitbenützungsrecht an einer pri­ vaten Erschliessungsanlage gewähren zu können, nämlich das öffentliche Interesse und die Zumutbarkeit für den Belasteten. Da das Gesetz das öf­ fentliche Interesse an der Mitbenützung einer privaten Erschliessungs­ anlage nicht näher konkretisiert, ist durch Auslegung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Mitbenützung einer privaten Erschlies­ sungsanlage im öffentlichen Interesse liegt. Die Entstehungsgeschichte von Art. 58 Abs.1 EG zum RPG zeigt, dass mit dem öffentlichen Mitbenützungsrecht an bestehenden privaten Er­ schliessungsanlagen eine Ergänzung zum privatrechtlichen Notwegrecht nach Art. 694 ZGB (SR 210) geschaffen werden sollte. Man wollte mit 25