bGS 731.11). Die Baudirektion verweigert die Zustimmung für die verlangte Park­ platzausfahrt, weil sie den Verkehr auf der Staatsstrasse durch Wendemanövcr gefährdet sieht. Tatsächlich kenn ein Auto auf dem 2,5 Meter breiten Abstellplatz nicht wenden. Solche Manöver müssen also regelmäs­ sig im Strassenraum ausgeführt werden. Dies wird von der Baudirektion - jedenfalls an einer Ausserortsstrecke - zu Recht als gefährlich angesehen, 24