Versäumnis des Gemeinderates kein Nachteil erwachsen ist. Es kann somit offen bleiben, ob der beanstandete Mangel beim Erlass der Planungszone zu deren Aufhebung führen muss. RRB 23.5.1989 1186 Strassenwesen. Ausfahrt auf die Staatsstrasse (Art. 88 Abs. 2 Gesetz über die Staatsstrassen, StrG; bGS 731.11).