erwachsen. Die Frage, ob eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung zur Auf­ hebung der Planungszone führen muss, kann damit offen bleiben. Aus Art. 27 RPG und Art. 52 Abs.1 EG zum RPG ergibt sich, dass Pla­ nungszonen genau zu bezeichnen sind. Planungszonen sind «parzellen­ scharf» zu bezeichnen (vgl. Kommentar EJPD zum Bundesgesetz über die Raumplanung, N.12 zu Art. 27). Diesem Erfordernis ist der Gemeinderat unzweifelhaft nicht nachgekommen. Andererseits ist für die Rekurrentin als Eigentümerin der Parzelle Nr. 654, welche in ihrer Gesamtheit vom Er­ lass der Planungszone betroffen ist, der Umfang der sie betreffenden Pla­ nungsmassnahme unschwer erkennbar gewesen, so dass ihr aus dem