RPG für bewohnbare Bauten nur bis auf zwölf Meter gesenkt werden. Von dieser Grenze an ist das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Waldabstandes also von Gesetzes wegen immer als überwiegend anzusehen. Diese Auslegung lässt sich auch auf die Materialien stützen (...). Ist aber das öffentliche Interesse an der Einhaltung eines Waldabstan­ des von zwölf Metern schon von Gesetzes wegen grösser als die Privat­ interessen, so stehen diese öffentlichen Interessen auch einer Ausnahme­ bewilligung nach Art. 81 Abs.1 lit. b EG RPG entgegen. RRB 16.2.1988 1185