Wie der Rekurrent richtig darlegt, ist diese Abwägung auch bei einer Ausnahme nach Art. 78 Abs. 2 EG RPG vorzunehmen: Wo die Interessen des Waldes im Einzelfall eine Ausnahme zulassen, mus$ aufgrund einer umfassenden Abwägung aller betroffenen Privatinteressen mit den forstpolizeilichen, bau- und gesundheitspolizeili­ chen Interessen entschieden werden (vgl. AR G V P 1988,1128; als Beispiel: AGVE 1973 S. 587). Bei überwiegendem Privatinteresse kann der Wald­ abstand nach Art. 78 Abs. 2 und 3 EG RPG für bewohnbare Bauten nur bis auf zwölf Meter gesenkt werden.