A. Entscheide des Regierungs rates 1184, 1185 Nach dem Wortlaut von Art. 81 Abs.1 lit. b EG RPG darf eine Ausnahme (unter anderem) nur erteilt werden, wenn «öffentliche Interessen einer Ausnahmebewilligung nicht entgegenstehen». Gefordert wird also eine «richtige Abwägung öffentlicher und privater Interessen» (ZBI 72/1971 S. 39 zit. in Imboden/Rhinow, Nr. 37 BIII). Wie der Rekurrent richtig darlegt, ist diese Abwägung auch bei einer Ausnahme nach Art. 78 Abs. 2 EG RPG vorzunehmen: