21 Abs.1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5) dürfen einem Betroffenen aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen. Die Rekurrentin hat ihre Einsprache innerhalb der vom Gemeinderat bezeichneten Einsprachefristen eingereicht. Ein Nachteil ist ihr somit nicht 23