Es fragt sich aber, ob mit diesem allgemeinen Ausnahmetatbestand über die spezielle Ausnahme­ regelung zum Waldabstand hinausgegangen werden kann. In der Regel geht die speziellere Bestimmung vor, doch darf das Verhältnis zweier Vorschriften zueinander nicht allein auf diese formale Auslegungsregel abgestützt werden (vgl. Max Imboden/ReA.Rhinow, S Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Basel/Stuttgart 1986, Nr. 20 B lila). Aufgrund der sinngemässen Auslegung der beiden Vorschriften ist eine der Interessenlage angemessene, den Wertungen des Gesetzgebers entsprechende Lösung zu suchen (BGE 97 I 706 E. 3b).