Für den geplanten Ausbau des Wohnhauses kommt eine solche Ausnahme also nicht in Frage. 2. Der Rekurrent verlangt deshalb, dass der Waldabstand mit einer Aus­ nahmebewilligung nach Art. 81 Abs.1 lit. EG RPG weiter verringert werde. Diese Bestimmung sieht vor, dass eine von den Vorschriften des EG RPG abweichende Bewilligung erteilt werden kann, wenn «b) unter den gegebenen Verhältnissen die Einhaltung der bestehenden Vor­ schriften den Bauherrn in unzumutbarer Weise behindern würde und öffentliche Interessen der Ausnahmebewilligung nicht entgegenstehen.»