1. Bauten und Anlagen haben gegenüber Waldrändern und Waldgrund­ stücken einen Abstand von zwanzig Metern einzuhalten (A rt.78 Abs.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Raumplanung [EG RPG; bGS 721.1]). Die Bewilligungsbehörde ist aber nach A rt.78 Abs. 2 EG RPG ermächtigt, den Waldabstand für bewohnbare Bauten mit Zustimmung der Forstdirektion bis auf zwölf Meter zu reduzieren, sofern es die Interes­ sen des Waldes zulassen. Ein noch weiter reduzierter Waldabstand kann nach Art.78 Abs. 2 EG RPG nur für unbewohnbare Bauten und Anlagen gewährt werden. Für den geplanten Ausbau des Wohnhauses kommt eine solche Ausnahme also nicht in Frage.