A. Entscheide des Regierungsrates 1184 1184 Waldabstand. Minimaler Waldabstand für bewohnbare Bauten (A rt.78 Abs. 2 EG RPG; bGS 721.1). Ausnahmebewilligung nach Art. 81 Abs.1 lit. b EG RPG. 1. Bauten und Anlagen haben gegenüber Waldrändern und Waldgrund­ stücken einen Abstand von zwanzig Metern einzuhalten (A rt.78 Abs.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Raumplanung [EG RPG; bGS 721.1]). Die Bewilligungsbehörde ist aber nach A rt.78 Abs. 2 EG RPG ermächtigt, den Waldabstand für bewohnbare Bauten mit Zustimmung der Forstdirektion bis auf zwölf Meter zu reduzieren, sofern es die Interes­ sen des Waldes zulassen. Ein noch weiter reduzierter Waldabstand kann nach Art.78 Abs. 2 EG RPG nur für unbewohnbare Bauten und Anlagen gewährt werden. Für den geplanten Ausbau des Wohnhauses kommt eine solche Ausnahme also nicht in Frage. 2. Der Rekurrent verlangt deshalb, dass der Waldabstand mit einer Aus­ nahmebewilligung nach Art. 81 Abs.1 lit. EG RPG weiter verringert werde. Diese Bestimmung sieht vor, dass eine von den Vorschriften des EG RPG abweichende Bewilligung erteilt werden kann, wenn «b) unter den gegebenen Verhältnissen die Einhaltung der bestehenden Vor­ schriften den Bauherrn in unzumutbarer Weise behindern würde und öffentliche Interessen der Ausnahmebewilligung nicht entgegenstehen.» Im Unterschied zur früheren Rechtslage können mit diesem generellen Ausnahmetatbestand auch Abweichungen von den kantonalen Bau­ vorschriften ermöglicht werden. Eine Anwendung dieser Vorschrift auf den gesetzlichen Waldabstand wäre also denkbar. Es fragt sich aber, ob mit diesem allgemeinen Ausnahmetatbestand über die spezielle Ausnahme­ regelung zum Waldabstand hinausgegangen werden kann. In der Regel geht die speziellere Bestimmung vor, doch darf das Verhältnis zweier Vorschriften zueinander nicht allein auf diese formale Auslegungsregel abgestützt werden (vgl. Max Imboden/ReA.Rhinow, S Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Basel/Stuttgart 1986, Nr. 20 B lila). Aufgrund der sinngemässen Auslegung der beiden Vorschriften ist eine der Interessenlage angemessene, den Wertungen des Gesetzgebers entsprechende Lösung zu suchen (BGE 97 I 706 E. 3b). 22 A. Entscheide des Regierungs rates 1184, 1185 Nach dem Wortlaut von Art. 81 Abs.1 lit. b EG RPG darf eine Ausnahme (unter anderem) nur erteilt werden, wenn «öffentliche Interessen einer Ausnahmebewilligung nicht entgegenstehen». Gefordert wird also eine «richtige Abwägung öffentlicher und privater Interessen» (ZBI 72/1971 S. 39 zit. in Imboden/Rhinow, Nr. 37 BIII). Wie der Rekurrent richtig darlegt, ist diese Abwägung auch bei einer Ausnahme nach Art. 78 Abs. 2 EG RPG vorzunehmen: Wo die Interessen des Waldes im Einzelfall eine Ausnahme zulassen, mus$ aufgrund einer umfassenden Abwägung aller betroffenen Privatinteressen mit den forstpolizeilichen, bau- und gesundheitspolizeili­ chen Interessen entschieden werden (vgl. AR G V P 1988,1128; als Beispiel: AGVE 1973 S. 587). Bei überwiegendem Privatinteresse kann der Wald­ abstand nach Art. 78 Abs. 2 und 3 EG RPG für bewohnbare Bauten nur bis auf zwölf Meter gesenkt werden. Von dieser Grenze an ist das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Waldabstandes also von Gesetzes wegen immer als überwiegend anzusehen. Diese Auslegung lässt sich auch auf die Materialien stützen (...). Ist aber das öffentliche Interesse an der Einhaltung eines Waldabstan­ des von zwölf Metern schon von Gesetzes wegen grösser als die Privat­ interessen, so stehen diese öffentlichen Interessen auch einer Ausnahme­ bewilligung nach Art. 81 Abs.1 lit. b EG RPG entgegen. RRB 16.2.1988 1185 Planungszone. Formelle Anforderungen an den Erlass einer Planungs­ zone (Art. 52 EG zum RPG, bGS 721.1). Die Rekurrentin beanstandet, dass die öffentliche Planauflage der Pla­ nungszone und die Dauer der Einsprachefrist zeitlich nicht übereinstimm­ ten und somit die gesetzliche Einsprachefrist von 30 Tagen gemäss Art. 52 Abs. 5 EG zum RPG nicht gewahrt worden sei. Zudem sei die Umgrenzung der Planungszone nicht, wie in Art. 52 Abs.1 EG zum RPG und Art. 27 RPG vorgesehen, mit einem Plan gekennzeichnet. Der Gemeinderat bestreitet diesen Tatbestand grundsätzlich nicht. Gemäss Art. 21 Abs.1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5) dürfen einem Betroffenen aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen. Die Rekurrentin hat ihre Einsprache innerhalb der vom Gemeinderat be- zeichneten Einsprachefristen eingereicht. Ein Nachteil ist ihr somit nicht 23