Das EG RPG hat dieses - aus der Eigentumsgarantie (A rt.2 2 ter Bundesverfassung, BV; SR 101) abgeleitete - Minimum ein wenig ausgedehnt: So erlaubt Art. 4 Abs. 2 EG RPG gewisse Zweckänderungen und Umbauten, wenn die vor­ bestehende Baute der heutigen Nutzungsordnung widerspricht. Wider­ spricht die Baute aber den Bauvorschriften, so sind sowohl Neu- und Um­ bauten wie auch Zweckänderungen nur nach Massgabe der geltenden Vorschriften zulässig. RRB 31.5.1988 21