«Dem - im Hinblick auf die getätigten Investitionen berechtigten - Ver­ trauen des Privaten in die Kontinuität der bisherigen Ordnung soll dadurch Rechnung getragen werden, dass er seine Baute ungeachtet ihrer Rechts­ widrigkeit weiterbestehen lassen darf; das gegenläufige Interesse spiegelt sich im Verbot, in die Baute mehr zu investieren, als Unterhalt und Erneue­ rung erforderlich machen» (AGVE 1975 S. 244). Durch die Bestandes­ garantie ist also der «bauliche Status quo» geschützt (Leo Schürmann, Bau- und Planungsrecht, 2. Auflage, Bern 1984, S.181). Das EG RPG hat dieses - aus der Eigentumsgarantie (A rt.2 2 ter Bundesverfassung, BV; SR 101) abgeleitete - Minimum ein wenig ausgedehnt: