Die Bestandesgarantie «bedeutet, dass rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen in ihrem Bestand geschützt sind. Sie dürfen, auch wenn sie neuen Vorschriften und Plänen nicht entsprechen, als sogenannte so, wie sie sind, weiterbestehen, unterhalten und in der bisheri­ gen Art genutzt werden» (Aldo Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Bern 1987, N.1 zu Art. 3 mit Verweis auf B G E109 lb 119 E. 4 b). «Dem - im Hinblick auf die getätigten Investitionen berechtigten - Ver­ trauen des Privaten in die Kontinuität der bisherigen Ordnung soll dadurch Rechnung getragen werden, dass er seine Baute ungeachtet ihrer Rechts­ widrigkeit weiterbestehen lassen darf;