A. Entscheide des Regierungsrates 1182, 1183 EG RPG). Weitergehende Veränderungen an der bestehenden Stickerei können nur in einer Gewerbezone verwirklicht werden. RRB 10.10.1989 1183 Bestandesgarantie (A rt.4 EG RPG; bGS 721.1). Umfang. Die Bestandesgarantie «bedeutet, dass rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen in ihrem Bestand geschützt sind. Sie dürfen, auch wenn sie neuen Vorschriften und Plänen nicht entsprechen, als sogenannte so, wie sie sind, weiterbestehen, unterhalten und in der bisheri­ gen Art genutzt werden» (Aldo Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Bern 1987, N.1 zu Art. 3 mit Verweis auf B G E109 lb 119 E. 4 b). «Dem - im Hinblick auf die getätigten Investitionen berechtigten - Ver­ trauen des Privaten in die Kontinuität der bisherigen Ordnung soll dadurch Rechnung getragen werden, dass er seine Baute ungeachtet ihrer Rechts­ widrigkeit weiterbestehen lassen darf; das gegenläufige Interesse spiegelt sich im Verbot, in die Baute mehr zu investieren, als Unterhalt und Erneue­ rung erforderlich machen» (AGVE 1975 S. 244). Durch die Bestandes­ garantie ist also der «bauliche Status quo» geschützt (Leo Schürmann, Bau- und Planungsrecht, 2. Auflage, Bern 1984, S.181). Das EG RPG hat dieses - aus der Eigentumsgarantie (A rt.2 2 ter Bundesverfassung, BV; SR 101) abgeleitete - Minimum ein wenig ausgedehnt: So erlaubt Art. 4 Abs. 2 EG RPG gewisse Zweckänderungen und Umbauten, wenn die vor­ bestehende Baute der heutigen Nutzungsordnung widerspricht. Wider­ spricht die Baute aber den Bauvorschriften, so sind sowohl Neu- und Um­ bauten wie auch Zweckänderungen nur nach Massgabe der geltenden Vorschriften zulässig. RRB 31.5.1988 21